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Änderung Artikel 104c GG vom 20.07.2017

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Artikel 104c GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 104c GG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.04.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.03.2019 BGBl. I S. 404
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Artikel 104c (neu)


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Artikel 104c


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1 Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. 2 Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. 3 Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen.