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Änderung Artikel 82 GG vom 24.12.2022

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Artikel 82 GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2022 geltenden Fassung
Artikel 82 GG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 82


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. 2 Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. 2 Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. 3 Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt. 4 Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.

(2) 1 Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. 2 Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist.