Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 125a GG vom 01.09.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GGÄndG am 1. September 2006 und Änderungshistorie des GG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

Artikel 125a GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2006 geltenden Fassung
Artikel 125a GG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G v 28.08.2006 BGBl. I 2034

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 125a


(Text alte Fassung)

(1) 1 Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 74 Abs. 1 oder des Artikels 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) 1 Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht fort. 2 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durch Landesrecht ersetzt werden kann. 3 Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das vor diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht mehr erlassen werden könnte.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) 1 Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. 2 Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) 1 Recht,
das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. 2 Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.