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Änderung Artikel 87d GG vom 01.08.2009

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Artikel 87d GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2009 geltenden Fassung
Artikel 87d GG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2247
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 87d


(Text alte Fassung)

(1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Luftverkehrsverwaltung wird in Bundesverwaltung geführt. 2 Aufgaben der Flugsicherung können auch durch ausländische Flugsicherungsorganisationen wahrgenommen werden, die nach Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sind. 3 Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden.