Änderung Artikel 45 GG vom 01.12.2009

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Artikel 45 GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 45 GG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.10.2008 BGBl. I S. 1926, 2009 BGBl. II S. 1223

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 45


(Text alte Fassung)

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.

(Text neue Fassung)

1 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. 2 Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. 3 Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.




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