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Änderung Artikel 91b GG vom 01.01.2015

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Artikel 91b GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
Artikel 91b GG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2438
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 91b


(Text alte Fassung)

(1) 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb
von Hochschulen;

2. Vorhaben der Wissenschaft und
Forschung an Hochschulen;

3. Forschungsbauten an
Hochschulen einschließlich Großgeräten.

2 Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2
bedürfen der Zustimmung aller Länder.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. 2 Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. 3 Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.



(heute geltende Fassung)