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Änderung Artikel 21 GG vom 20.07.2017

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Artikel 21 GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 21 GG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2346
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 21


(1) 1 Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. 2 Ihre Gründung ist frei. 3 Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. 4 Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. 2 Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(3)
Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(Text neue Fassung)

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) 1 Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen.
2 Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4)
Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5)
Das Nähere regeln Bundesgesetze.