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Änderung Artikel 114 GG vom 20.07.2017

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Artikel 114 GG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
Artikel 114 GG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2347

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 114


(1) Der Bundesminister der Finanzen hat dem Bundestage und dem Bundesrate über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. 2 Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. 3 Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Bundesrechnungshof, dessen Mitglieder richterliche Unabhängigkeit besitzen, prüft die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. 2 Zum Zweck der Prüfung nach Satz 1 kann der Bundesrechnungshof auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in den Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. 3 Er hat außer der Bundesregierung unmittelbar dem Bundestage und dem Bundesrate jährlich zu berichten. 4 Im übrigen werden die Befugnisse des Bundesrechnungshofes durch Bundesgesetz geregelt.