Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Geschäftsordnung für den Gemeinsamen AusschußB. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
Zitat in folgenden NormenGeschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß
B. v. 23.07.1969 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch B. v. 20.07.1993 BGBl. I S. 1500
§ 8 GemAusGO Einberufung ... Der Vorsitzende beruft den Gemeinsamen Ausschuß zu Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes) ein. (2) Der Vorsitzende hat den Gemeinsamen Ausschuß ...
§ 11 GemAusGO Teilnahme an den Sitzungen ... Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Dasselbe gilt für Informationssitzungen (Artikel 53a Abs. 2 des Grundgesetzes). (4) Der Gemeinsame Ausschuß kann anderen Personen die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5041/v69865.htm