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Anlage 4 - Düngemittelverordnung (DüMV)

V. v. 26.11.2003 BGBl. I S. 2373; zuletzt geändert durch Artikel 2a V. v. 23.07.2008 BGBl. I S. 1410; aufgehoben durch § 10 V. v. 16.12.2008 BGBl. I S. 2524
Geltung ab 05.12.2003; FNA: 7820-9 Ackerbau und Pflanzenbau
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Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 6) Kennzeichnung von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2003 S. 2437)

1.
Allgemeine Angaben

1.1.
Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat, Pflanzenhilfsmittel.

1.2.
Art, Zusammensetzung unter Angabe der Ausgangsstoffe, bei Verwendung von Stoffen nach Anlage 2 Tabellen 8 bis 12 unter Angabe der dort jeweils getroffenen Bezeichnungen nach Spalte 1 einschließlich gegebenenfalls vorgegebener Ergänzungen der Kennzeichnung nach Spalte 2; gegebenenfalls erforderliche Hinweise zum Transport sowie zur sachgerechten Lagerung und Anwendung.

1.3.
Name oder Firma und Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Verantwortlichen.

1.4.
Bei festen Stoffen Angabe des Nettogewichtes, des Bruttogewichtes oder des Volumens. Bei flüssigen Stoffen Angabe des Nettogewichtes oder des Volumens, bei Angabe des Bruttogewichtes in unmittelbarem Zusammenhang damit das Gewicht der Verpackung.

1.5.
Gehalte für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1 ab den in Spalte 2 genannten Werten, Bor, Kupfer und Zinkgehalte ab einem Gehalt von 0,01% sowie Kobalt ab einem Gehalt von 10 mg/kg, jeweils bezogen auf die Frischmasse und ein Gehalt an Selen, sofern 5 mg Selen (Se)/kg/TM erreicht ist. Bei Erreichen vorstehender Borgehalte ist die Kennzeichnung zusätzlich mit den Worten "Vorsicht bei borempfindlichen Kulturen" zu ergänzen.

1.6.
Die verwendeten Aufbereitungshilfsmittel nach ihrem Zweck (z.B. Hüllsubstanz, Staubbindung, Konditionierung, Fällung, Färbung); ab 0,5% Mengenanteil zusätzlich der verwendete Stoff (z.B. "unter Verwendung von Schwefel als Hüllsubstanz", "Vinasse zur Staubbindung").

2.
Besondere Angaben für

2.1.
Wirtschaftsdünger

2.1.1.
Bei tierischen Fäkalien Angabe der Tierart,

2.1.2.
Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 oder K2O,

2.1.3.
basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5% in der Trockenmasse überschritten sind.

2.2.
Bodenhilfsstoffe

2.2.1.
Wirkungsbereich (z.B. Erhöhung des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens, der biologischen Aktivität oder als Kompoststarter zur Aufbereitung organischen Materials),

2.2.2.
Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1% in der Trockenmasse überschritten werden, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5% in der Trockenmasse überschritten wird,

2.2.3.
basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5% in der Trockenmasse überschritten werden.

2.3.
Kultursubstrate

2.3.1.
pH-Wert (CaCl2),

2.3.2.
Salzgehalt in g KCl/Liter,

2.3.3.
pflanzenverfügbare (lösliche) Nährstoffe für N, P2O5 und K2O in mg/l unter Angabe der Methode, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5% in der Trockenmasse überschritten wird.

2.4.
Pflanzenhilfsmittel

2.4.1.
Angaben zum Wirkungsbereich,

2.4.2.
Nährstoffgehalte in Prozent für N, P2O5 und K2O, wenn jeweils 0,1% in der Trockenmasse überschritten werden, ein Gehalt an organischer Substanz, bewertet als Glühverlust, wenn ein Gehalt von 5% in der Trockenmasse überschritten wird,

2.4.3.
basisch wirksame Bestandteile in Prozent, bewertet als CaO, wenn 5% in der Trockenmasse überschritten werden.



 

Zitierungen von Anlage 4 DüMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 DüMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 DüMV Toleranzen
... oder Pflanzenhilfsmittel werden für die nach § 5 in Verbindung mit Anlage 4 anzugebenden Gehalte folgende Toleranzen, bezogen auf die bei der amtlichen Überwachung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... bei sonstigen Stoffen die verpflichtend vorgeschriebenen Angaben zur Kennzeichnung nach Anlage 4 der Düngemittelverordnung,". cc) In Nummer 6 werden die Wörter ...