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Änderung § 3 ÖkoKennzV vom 05.10.2023

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§ 3 ÖkoKennzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2023 geltenden Fassung
§ 3 ÖkoKennzV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 265
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Anzeigepflicht


(Text alte Fassung)

(1) 1 Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen. 2 Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vor dem erstmaligen Verwenden anzuzeigen. 2 Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes in Anlage 2 vorzunehmen. 3 Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann eine Anzeige auch elektronisch über eine Registrierung in der Bio-Siegel-Datenbank erfolgen.

(2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen verwendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni 2002 zu erstatten.