(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
- 1.
- Regierungsinspektoranwärterin/Regierungsinspektoranwärter im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Regierungsinspektorin zur Anstellung/Regierungsinspektor zur Anstellung in der Probezeit bis zur Anstellung,
- 3.
- Regierungsinspektorin/Regierungsinspektor im Eingangsamt,
- 4.
- Regierungsoberinspektorin/Regierungsoberinspektor im ersten Beförderungsamt,
- 5.
- Regierungsamtfrau/Regierungsamtmann im zweiten Beförderungsamt,
- 6.
- Regierungsamtsrätin/Regierungsamtsrat im dritten Beförderungsamt und
- 7.
- Regierungsoberamtsrätin/Regierungsoberamtsrat im vierten Beförderungsamt.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.