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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben
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§ 14 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 14 Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung



Die Fachstudien, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Fremdsprachenausbildung werden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) durchgeführt. Die Einstellungsbehörden weisen die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Bundeswehrverwaltung zur Teilnahme am Grundstudium, an den Hauptstudien und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sowie an der Fremdsprachenausbildung zu.

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Zitierungen von § 14 LAP-gntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. ...