Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2019 aufgehoben
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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 17 Hauptstudium


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Hauptstudium vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit, methodisch und selbstständig auf wissenschaftlicher Grundlage zu arbeiten. Es baut ergänzend und vertiefend auf den Lerninhalten des Grundstudiums und der berufspraktischen Studienzeiten auf.

(2) Im Hauptstudium I werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern

1.
Rechtliche Grundlagen:

a)
Staats- und Europarecht,

b)
Verwaltungsrecht,

c)
Zivilrecht,

2.
Verwaltung als wirtschaftliche Institution:

a)
Volkswirtschaftslehre,

b)
Öffentliche Finanzwirtschaft,

c)
Betriebswirtschaftslehre,

d)
Verwaltungsinformatik,

e)
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

f)
Verpflegungswirtschaft,

g)
Bekleidungswirtschaft,

h)
Beschaffung,

3.
Verwaltung und Personal:

a)
Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,

b)
Beamtenrecht,

c)
Psychologie und Soziologie

ergänzt, erweitert und vertieft. Darüber hinaus werden die Studiengebiete und Studienfächer

1.
Rechtliche Grundlagen: Strafrecht,

2.
Verwaltung als wirtschaftliche Institution: Umweltschutz,

3.
Verwaltung und Personal:

a)
Wehrrecht, Wehrersatzwesen,

b)
Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),

c)
Reise- und Umzugskostenrecht, Beihilfen, Vorschüsse, Unterstützungen

gelehrt. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, mindestens ein Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der Studienplan.

(3) Im Hauptstudium II werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern

1.
Rechtliche Grundlagen:

a)
Staats- und Europarecht,

b)
Verwaltungsrecht,

c)
Zivilrecht,

2.
Verwaltung als wirtschaftliche Institution:

a)
Volkswirtschaftslehre,

b)
Öffentliche Finanzwirtschaft,

c)
Betriebswirtschaftslehre,

d)
Verwaltungsinformatik,

e)
Umweltschutz,

f)
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

3.
Verwaltung und Personal:

a)
Wehrrecht, Wehrersatzwesen,

b)
Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,

c)
Beamtenrecht,

d)
Psychologie und Soziologie,

e)
Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),

f)
Reise- und Umzugskostenrecht

ergänzt, erweitert und vertieft. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, mindestens ein Wahlpflichtfach (20 Lehrstunden) zu belegen. Einzelheiten regelt der Studienplan.

(4) Im Hauptstudium III werden die bisher erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in den Studiengebieten und Studienfächern

1.
Rechtliche Grundlagen:

a)
Staats- und Europarecht,

b)
Verwaltungsrecht,

c)
Zivilrecht,

2.
Verwaltung als wirtschaftliche Institution:

a)
Volkswirtschaftslehre,

b)
Öffentliche Finanzwirtschaft,

c)
Betriebswirtschaftslehre,

d)
Verwaltungsinformatik,

e)
Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,

3.
Verwaltung und Personal:

a)
Wehrrecht, Wehrersatzwesen,

b)
Arbeits-, Tarif- und Sozialversicherungsrecht,

c)
Beamtenrecht,

d)
Psychologie und Soziologie,

e)
Besoldungs- und Versorgungsrecht (Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen und Soldaten),

f)
Reise- und Umzugskostenrecht

ergänzt, erweitert und vertieft. Einzelheiten regelt der Studienplan.

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Zitierungen von § 17 LAP-gntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. ...


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