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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 20 Durchführung der Praktika



(1) Die Einstellungsbehörden sind verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika. Sie bestimmen die Ausbildungsbereiche, die Ausbildungsstammplätze und die Ausbildungsstationen.

(2) Das Einführungspraktikum dauert einen halben Monat und wird bei einer Standortverwaltung durchgeführt.

(3) Das Praktikum I dauert viereinhalb Monate und wird bei einer Standortverwaltung und einer Truppenverwaltung durchgeführt.

(4) Das Praktikum II dauert vier Monate und wird bei einem Kreiswehrersatzamt und einer Wehrbereichsverwaltung durchgeführt.

(5) Das Praktikum III dauert drei Monate und wird bei einer Standortverwaltung und einer Truppenverwaltung durchgeführt.

(6) Ziel dieser Ausbildungsabschnitte ist es, die Anwärterinnen und Anwärter mit adressatenorientiertem Verhalten und den Aufgaben der jeweiligen Verwaltungseinheit vertraut zu machen und sie zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Arbeit anzuleiten. Dabei steht die praktische Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften im Vordergrund.

(7) Der Ausbildungsrahmenplan legt die bei den Ausbildungsstationen vorgesehenen Ausbildungsteilabschnitte fest.



 

Zitierungen von § 20 LAP-gntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. ...