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§ 45 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)

V. v. 14.03.2005 BGBl. I S. 779; aufgehoben durch § 65 V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205
Geltung ab 24.03.2005; FNA: 2030-7-12-3 Beamte
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§ 45 Wiederholung



(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder wessen Laufbahnprüfung als nicht bestanden gilt, kann diese einmal wiederholen; das Bundesministerium der Verteidigung kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Ist die Diplomarbeit mindestens mit der Durchschnittspunktzahl fünf bewertet worden, sind lediglich die schriftliche und die mündliche Prüfung vollständig zu wiederholen. Ist nur in der Diplomarbeit nicht die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der Prüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden.

(3) Ist allein die Diplomarbeit zu wiederholen, bestimmt das Prüfungsamt, innerhalb welcher Frist die Diplomarbeit zu fertigen ist. In diesem Fall beträgt die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit bei Freistellung von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der Ausbildung zwei Monate. Der Vorbereitungsdienst wird bis zur schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das Prüfungsamt verlängert. In der Zeit zwischen der Abgabe der Diplomarbeit und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses leisten die Anwärterinnen und Anwärter Dienst gemäß Anordnung der Einstellungsbehörden. Das Prüfungsamt setzt nach abgeschlossener Bewertung der Diplomarbeit die Abschlussnote der Laufbahnprüfung fest und erteilt gemäß § 43 Abs. 1 das Prüfungszeugnis oder stellt durch Bescheid das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.

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Zitierungen von § 45 LAP-gntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45 LAP-gntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LAP-gntDBWVV Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (vom 14.02.2009)
... der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 45 Abs. 2 und ...
§ 28 LAP-gntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 26 und 30 bis 44 sowie 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine ...
§ 29 LAP-gntDBWVV Praxisaufstieg
... 3 und 4 gilt entsprechend. Die Vorstellung vor dem Ausschuss kann einmal wiederholt werden; § 45 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Den Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten wird das ...