§ 13 StZG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.08.2008 geltenden Fassung | § 13 StZG n.F. (neue Fassung) in der am 21.08.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2008 BGBl. I S. 1708 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 embryonale Stammzellen einführt oder verwendet. Ohne Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Der Versuch ist strafbar. | (Text neue Fassung) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Genehmigung nach § 6 Abs. 1 1. embryonale Stammzellen einführt oder 2. embryonale Stammzellen, die sich im Inland befinden, verwendet. Ohne Genehmigung im Sinne des Satzes 1 handelt auch, wer auf Grund einer durch vorsätzlich falsche Angaben erschlichenen Genehmigung handelt. Der Versuch ist strafbar. |
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollziehbaren Auflage nach § 6 Abs. 6 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt. |