§ 6 HwStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 6 HwStatG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550 |
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(Text alte Fassung) § 6 Auskunftspflicht | (Text neue Fassung)§ 6 (aufgehoben) |
(1) Bei den Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 5 Nr. 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie bei Fortführung des Betriebes im Falle des § 4 der Handwerksordnung die dort genannten Personen. |