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Änderung § 9 HwStatG vom 08.11.2006

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§ 9 HwStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 HwStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 140 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zählung nach § 4 die jeweiligen Erhebungsjahre festzulegen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zählung nach § 4 die jeweiligen Erhebungsjahre festzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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