§ 4 HwStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.11.2010 geltenden Fassung | § 4 HwStatG n.F. (neue Fassung) in der am 12.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zählungen im Handwerk | |
(Text alte Fassung) Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet. | (Text neue Fassung) Für die Zählungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 werden jährlich, beginnend 2009, für die Erhebungseinheiten nach § 2 Angaben aus dem Statistikregister und Angaben, die nach § 3 Nr. 4 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes übermittelt werden, ausgewertet. |