§ 18 - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)

Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 105
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-5-24 Sozialgesetzbuch
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§ 18 Belegärzte


§ 18 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Belegärzte im Sinne dieses Gesetzes sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel stationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten. 2Leistungen des Belegarztes sind

1.
seine persönlichen Leistungen,

2.
der ärztliche Bereitschaftsdienst für Belegpatienten,

3.
die von ihm veranlassten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden,

4.
die von ihm veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses.

(2) 1Für Belegpatienten werden gesonderte pauschalierte Pflegesätze nach § 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbart, für das Entgeltsystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frühestens für das Jahr 2017. 2Soweit für Belegpatientinnen und -patienten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht oder noch nicht vereinbart wurden, werden gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung vereinbart.

(3) 1Krankenhäuser mit Belegbetten, die nach § 121 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen, rechnen für die von Belegärzten mit Honorarverträgen behandelten Belegpatientinnen und -patienten die mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für Hauptabteilungen in Höhe von 80 Prozent ab. 2Bei diesen Krankenhäusern ist bei der Vereinbarung sonstiger Entgelte nach § 6 oder nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung die Vergütung des Belegarztes einzubeziehen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG) G. v. 21. Juli 2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 18 KHEntgG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 3 Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
vom 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 2 Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534
aktuellvor 25.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 18 KHEntgG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 KHEntgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHEntgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KHEntgG Krankenhausleistungen (vom 29.12.2022)
... Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte ( § 18 ) sowie der Beleghebammen und -entbindungspfleger. (2) Allgemeine ...
§ 19 KHEntgG Kostenerstattung der Ärzte (vom 01.01.2013)
... Soweit Belegärzte zur Erbringung ihrer Leistungen nach § 18 Ärzte des Krankenhauses in Anspruch nehmen, sind sie verpflichtet, dem Krankenhaus die ... Krankenhaus die entstehenden Kosten zu erstatten; dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3. Die Kostenerstattung kann pauschaliert werden. Soweit vertragliche ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 26 BBhV Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern (vom 01.04.2024)
... mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte ( § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ), 4. die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im ...

Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
§ 2 BPflV Krankenhausleistungen (vom 29.12.2022)
... Zu den Krankenhausleistungen gehören nicht die Leistungen der Belegärzte ( § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes ). (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die ...
§ 16 BPflV Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen (vom 01.01.2017)
... Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... mit den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte ( § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ), 4. die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson ...

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 2 KHRG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... von § 1 Abs. 3 des Psychotherapeutengesetzes" eingefügt. 15a. In § 18 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Krankenhäuser mit ... ein Semikolon ersetzt und die Wörter „dies gilt nicht in den Fällen des § 18 Absatz 3." eingefügt. 16. § 21 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 4 KHRG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 23)" durch die Angabe „(§ 18 des Krankenhausentgeltgesetzes)" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt ...

Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986
Artikel 2 PsychEntgG Änderung der Bundespflegesatzverordnung
... Leistungen Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen richten sich ...
Artikel 3 PsychEntgG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... „in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung" eingefügt. 7. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 7. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... den Nummern 1 und 2 berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes), 4. die Unterbringung einer ...


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