Änderung § 3 KHEntgG vom 01.01.2019

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§ 3 KHEntgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 3 KHEntgG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundlagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

(Text neue Fassung)

Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

3. Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

3a. ein Pflegebudget nach § 6a,

3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,


4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

vorherige Änderung

5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.



5. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und

6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz
1.

(heute geltende Fassung) 
 



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