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Änderung Anlage 1 KHEntgG vom 25.03.2009
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Anlage 1 KHEntgG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | Anlage 1 KHEntgG n.F. (neue Fassung) in der am 25.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534 |
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(Text alte Fassung) § 11 Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus | (Text neue Fassung)Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach § 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) |
(1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4) regeln die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, die Summe der Bewertungsrelationen, den krankenhausindividuellen Basisfallwert, die Zu- und Abschläge, die sonstigen Entgelte und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Die Vereinbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) zu schließen. Die Vereinbarung muss Bestimmungen enthalten, die eine zeitnahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelungen über angemessene monatliche Teilzahlungen und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung getroffen werden. Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen. (2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalenderjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrieben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre umfasst, kann vereinbart werden. (3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhandlung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in Kraft treten können. (4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung der Verhandlung den anderen Vertragsparteien, den in § 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde 1. für das Jahr 2003 die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung, mit Ausnahme der Bundeswehrkrankenhäuser und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sowie die Abschnitte E1, E2 und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes, 2. für das Jahr 2004 die Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes sowie mit Ausnahme der Bundeswehrkrankenhäuser und der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Leistungs- und Kalkulationsaufstellung nach den Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung mit Ausnahme von Anlage 1 Abschnitt V2 Spalten 3 bis 6, Abschnitt V3 Spalten 3 bis 8 und Abschnitt K7; Krankenhäuser, die bereits im Jahr 2003 das DRG-Vergütungssystem angewendet haben, brauchen auch die Abschnitte V1 bis V3, L4, L5 und K6 nicht vorzulegen, 3. für die Jahre ab 2005 die Abschnitte E1 bis E3 und B2 nach Anlage 1 dieses Gesetzes. Die Daten sind auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen; soweit dazu noch keine Vereinbarungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 getroffen worden sind, gelten die Vereinbarungen nach § 15 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung. Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist, hat das Krankenhaus auf gemeinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Bei dem Verlangen nach Satz 2 muss der zu erwartende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigen. (5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesentliche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leistungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung zügig durchgeführt werden kann. | E Entgelte nach § 17b KHG E1 Aufstellung der Fallpauschalen E2 Aufstellung der Zusatzentgelte E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte B Budgetermittlung B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004 B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009 Krankenhaus: | | Seite: Datum: E1 Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus*)1)2) DRG Nr. | Fallzahl (Anzahl der DRG) | Bewer- tungsrela- tion nach Fallpau- schalen- Katalog | Summe der Bewer- tungsrela- tionen ohne Zu- und Abschläge (Sp. 2x3) | davon Verlegungen | davon Kurzlieger | davon Langlieger | Summe der effektiven Bewertungs- relationen (Sp. 4 - (Sp. 8+12) + Sp. 16) Anzahl der Verle- gungs- fälle | Anzahl der Tage mit Abschlag bei Verle- gung | Bewer- tungsrela- tion je Tag bei Ver- legung | Summe der Abschläge für Ver- legungen (Sp. 6x7) | Anzahl der Kurz- liegerfälle | Anzahl der Tage mit uGVD- Ab- schlag | Bewer- tungs- relation je Tag bei uGVD- Abschlag | Summe der uGVD- Abschläge (Sp. 10x11) | Anzahl der Lang- lieger- fälle | Anzahl der Tage mit oGVD- Zuschlag | Bewer- tungsrela- tion je Tag bei oGVD- Zuschlag | Summe der oGVD- Zuschläge (Sp. 14x15) 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 Jahres- fälle:3) | | | | | | | | | | | | | | | | Summe Jahres- fälle3) | | | | | | | | | | | | | | | | Summe Über- lieger4) | | | | | | | | | | Summe insge- samt | | | | | | | | | | *) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich. 1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: - für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche), - für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche), - für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen), - für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem DRG-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung). Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig. 2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 5 - 6, 8 - 10, 12 - 14 und 16 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig. 3) Aufnahmen und Entlassungen im jeweiligen Kalenderjahr, ohne Überlieger am Jahresbeginn. 4) Die Bewertungsrelationen für Überlieger sind jeweils nach dem im jeweiligen Vorjahr geltenden DRG-Katalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des DRG- Katalogs des laufenden Jahres anzuwenden. Krankenhaus: | | Seite: Datum: E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus*)1) ZE-Nr. | Anzahl der ZE | Entgelthöhe lt. ZE-Katalog | Erlössumme 1 | 2 | 3 | 4 Jahresfälle:2) | | | Summe der ZE bezogen auf die Jahresfälle | | | Summe der ZE bezogen auf die Überlieger | | | Summe ZE insgesamt | | | *) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich. 1) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: - für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche), - für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche), - für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung). 2) Ohne Überlieger am Jahresbeginn. Krankenhaus: | | Seite: Datum: E3 Aufstellung der nach § 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte*)1)2) E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte3) Entgelt nach § 6 KHEntgG | Untere Grenz- ver- weil- dauer: Erster Tag mit Ab- schlag | Mittlere Verweil- dauer | Obere Grenz- ver- weil- dauer: Erster Tag zusätz- liches Entgelt | Fall- zahl | ver- ein- barte Be- wer- tungs- re- lation | Ent- gelt- höhe (in €) | Brutto- erlös- summe ohne Zu- und Ab- schläge (in €) (Sp. 5x7) | davon Verlegungen | davon Kurzlieger | davon Langlieger | Nettoerlös- summe inkl. Zu- und Abschläge (in €) (Sp. 8 - (Sp. 12+16) + Sp. 20) Anzahl der Verle- gungs- fälle | Anzahl der Tage mit Ab- schlag bei Ver- legung | Ab- schlag je Tag bei Ver- legung (in €) | Summe der Abschläge für Ver- legungen (in €) (Sp. 10x11) | Anzahl der Kurz- lieger- fälle | Anzahl der Tage mit uGVD- Ab- schlag | Ab- schlag je Tag bei uGVD- Unter- schrei- tung (in €) | Summe der uGVD- Ab- schläge (in €) (Sp. 14x15) | Anzahl der Lang- lieger- fälle | Anzahl der Tage mit oGVD- Zu- schlag | Zu- schlag je Tag bei oGVD- Über- schrei- tung (in €) | Summe der oGVD- Zu- schläge (in €) (Sp. 18x19) 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | 18 | 19 | 20 | 21 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | Summe: | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | *) Musterblatt; EDV-Ausdrucke möglich. 1) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen: - für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche), - für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche), - für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung). Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. 2) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grundsätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die markierten Spalten 9 - 10, 12 - 14, 16 - 18 und 20 nicht ausgefüllt werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. 3) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 KHEntgG. E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte4) Zusatzentgelt nach § 6 KHEntgG | Anzahl | Entgelt- höhe | Erlössumme (Sp. 2x3) 1 | 2 | 3 | 4 | | | Summe: | | | 4) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 2a KHEntgG E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte Entgelt nach § 6 Abs. 1 KHEntgG | Fallzahl | Tage | Entgelt- höhe | Erlössumme (Sp. 3x4) 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | | | | Summe: | | | | Krankenhaus: | | Seite: Datum: B1 Gesamtbetrag und Basisfallwert nach § 3 KHEntgG für das Kalenderjahr 2003 oder 2004 lfd. Nr. | Berechnungsschritte | Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr | Vereinbarungszeitraum Forderung | Vereinbarung | 1 | 2 | 3 | 4 | Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Abs. 2 oder 3): | | | 1 | Gesamtbetrag nach § 6 Abs. 1 BPflV für das lfd. Jahr | | | 2 | ./. BPflV-Bereiche (§ 3 Abs. 3 Nr. 1a; 2003 oder 2004) | | | 3 | (aufgehoben) | | | 4 | ./. entfallende Beträge nach § 18b KHG (Nr. 1c) | | | 5 | ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1d) | | | 6 | ./.Integrationsverträge, Modelle (Nr. 1e) | | | 7 | ./. Ausgliederung ausländ. Patienten (Nr. 1f) | | | 8 | + entfallende vor- u. nachstat. Behandlung (Nr. 2) | | | 9 | +/- Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 3) | | | 10 | = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3 | | | hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum 11 | Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum | | | 12 | +/- neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre *) | | | 13 | = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Abs. 3 Satz 5) | | | 14 | davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Abs. 3 Satz 5) **) | | | 15 | (aufgehoben) | | | 16 | davon: Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG | | | | Ermittlung des Basisfallwerts: | | | 17 | Erlösbudget aus lfd. Nr. 14 **) | | | 18 | ./. Erlöse aus Zusatzentgelten | | | 19 | ./. Erlöse aus Zusammenarbeits-Fallpauschalen nach § 14 Abs. 11 BPflV | | | 20 | ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn | | | 21 | = Summe Fallpauschalen einschl. lfd. Nr. 12 | | | 22 | : Summe der effektiven Bewertungsrelationen | | | 23 | = krankenhausindividueller Basisfallwert | | | 24 | nachrichtlich: Basisfallwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen | | | *) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen. **) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen. Krankenhaus: | | Seite: Datum: B2 Erlösbudget nach § 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009 | lfd. Nr. | Berechnungsschritte | Vereinbarung für das laufende Kalenderjahr | Vereinbarungs- zeitraum | 1 | 2 | 3 | Ermittlung des Erlösbudgets | | 1 | Summe der effektiven Bewertungsrelationen 1) | | 2 | x abzurechnender Landesbasisfallwert nach § 10 Abs. 8 Satz 7 | | 3 | = Zwischensumme | | 4 | + Zusatzentgelte nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | | 5 | ./. Abschläge nach § 17b Abs. 1 Satz 4 KHG (§ 4 Abs. 6) | | 6 | = Erlösbudget 2) | | 1) Summe der effektiven Bewertungsrelationen für alle im Kalenderjahr entlassenen Fälle einschließlich der Überlieger am Jahresbeginn. 2) Erlösbudget einschließlich der Erlöse bei Überschreitung der oberen Grenzverweildauer, der Abschläge bei Unterschreitung der unteren Grenzverweildauer und der Abschläge bei Verlegungen sowie insbesondere des Abschlags wegen Nichtteilnahme an der Notfallversorgung. |
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