Änderung § 16 KHEntgG vom 01.01.2013

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§ 16 KHEntgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16 KHEntgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Bis zum 31. Dezember 2004 richten sich die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen und belegärztlichen Leistungen sowie die Kostenerstattung der Ärzte nach den §§ 22 bis 24 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung.



 



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