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Änderung § 3 KHEntgG vom 01.01.2019

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§ 3 KHEntgG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 3 KHEntgG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Grundlagen


Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

3. Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

3a. ein Pflegebudget nach § 6a,

4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

5. Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.