Der Anspruch auf Einbürgerung nach
§ 10 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes steht bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch dem nach dem 31. März 1953 geborenen volljährigen Kind zu.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern
G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334