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§ 5 - Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ASORDV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 13.12.1984 BGBl. I S. 1545
Geltung ab 13.12.1975; FNA: 9240-1-3-1 Personenbeförderung
Geltung ab 13.12.1975; FNA: 9240-1-3-1 Personenbeförderung
§ 5 Aufbewahrung der Bescheinigung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Originale der Bescheinigungen sind ein Jahr lang aufzubewahren.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit dem Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung.
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Zitierungen von § 5 Verordnung zur Durchführung der Verordnung Nr. 117/66/EWG, der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68 und des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR)
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ASORDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ASORDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 ASORDV
... nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht, c) entgegen § 5 Abs. 1 oder § 8 Abs. 1 oder 3 die dort bezeichneten Unterlagen nicht ein Jahr lang ...
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