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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes (BewG55Abs3u4DV k.a.Abk.)

V. v. 27.07.1967 BGBl. I S. 805; zuletzt geändert durch Artikel 18 Nr. 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1790
Geltung ab 03.08.1967; FNA: 610-7-8 Allgemeines Steuerrecht

§ 1



(1) Für die Holzarten Fichte, Kiefer und Pappel werden für die in Absatz 3 bestimmten Bewertungsgebiete Normalwerte festgesetzt. Der Holzart Kiefer ist die Lärche, der Holzart Fichte sind die Weymouthskiefer und alle übrigen Nadelholzarten gleichzusetzen. Die Normalwerte sind vorbehaltlich des Absatzes 2 und des § 2 Abs. 2 und 3 aus der Anlage 1 zu entnehmen.

(2) Für alle Holzarten und Ertragsklassen, die in der Anlage 1 nicht aufgeführt sind, werden die Normalwerte auf Null DM festgesetzt.

(3) Die Zusammensetzung der Bewertungsgebiete nach Finanzamtsbezirken und Gemeinden ergibt sich aus der Anlage 2.

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Zitierungen von § 1 Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BewG55Abs3u4DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BewG55Abs3u4DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 BewG55Abs3u4DV (zu § 1 Abs. 1) Normalwerte
Anlage 2 BewG55Abs3u4DV (zu § 1 Abs. 3) Bewertungsgebiete Gliederung der Gebiete nach Finanzamtsbezirken und Teilen von Finanzamtsbezirken (Gemeinden)