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Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)

G. v. 20.08.1990 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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Eingangsformel
§ 1 Sicherung der Versorgung
§ 2 Ermächtigungen
§ 3 Rechtsverordnungen
§ 4 Ausführung des Gesetzes
§ 5 Einzelweisungen
§ 6 Aufgaben der Bundesanstalt
§ 7 Mitwirkung von Vereinigungen
§ 8 Vorbereitung des Vollzugs
§ 9 Auskünfte
§ 10 Entschädigung
§ 11 Härteausgleich
§ 12 Zustellungen
§ 13 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
§ 14 Bußgeldvorschriften
§ 15 Strafvorschriften
§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten
§ 17 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1 Sicherung der Versorgung


§ 1 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ziel des Gesetzes ist die Sicherung einer ausreichenden Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft (Erzeugnisse) für den Fall einer Versorgungskrise.

(2) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Deckung des Bedarfs an lebenswichtigen Erzeugnissen in wesentlichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist und diese Gefährdung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist.

(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, insbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung hergestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Ausnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt an Kaffee oder Koffein,

2.
landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich des Saat- und Pflanzgutes des Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbaus.

(4) Regelungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes gelten nicht für Zwecke der Verteidigung.

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§ 2 Ermächtigungen


§ 2 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlassen werden über

1.
den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von Tieren,

2.
die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung, die Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und räumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Verpackung und die Kennzeichnung der Erzeugnisse,

3.
die Beschaffenheit der Erzeugnisse,

4.
das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeugnisse für höchstens 48 Stunden,

5.
die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für Erzeugnisse,

6.
die vorübergehende Umstellung von Betrieben der Ernährungswirtschaft,

7.
Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft,

8.
Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs- und Landwirtschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 6,

soweit es zur Sicherung der Versorgung im Falle einer Versorgungskrise erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die Verwendung von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden freigegeben worden sind.

(3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

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§ 3 Rechtsverordnungen


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) übertragen; dies gilt nicht für die Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1.

(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen nur angewendet werden, wenn die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgestellt hat, daß eine Versorgungskrise eingetreten ist. Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise unverzüglich durch Rechtsverordnung für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.

(3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium, wenn die Bundesregierung die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

(4) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als zwei Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Sollen Rechtsverordnungen nach Satz 2 länger als ein Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Deutschen Bundestages.

(5) Rechtsverordnungen, die vor der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind unverzüglich außer Anwendung zu setzen, wenn der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind beim Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.


Text in der Fassung des Artikels 362 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 4 Ausführung des Gesetzes


§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt werden. Dabei kann vorgesehen werden, daß sie von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ausgeführt werden, soweit eine zentrale Bearbeitung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes

1.
Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von kreisangehörigen Gemeinden,

2.
kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemeindeverbänden

wahrgenommen werden, soweit die Regelung nicht durch Landesgesetz erfolgt.

(3) Soweit Rechtsverordnungen von den Ländern ausgeführt werden, kann das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

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§ 5 Einzelweisungen



Das Bundesministerium kann zur Ausführung von Rechtsverordnungen Einzelweisungen erteilen, wenn dies in Ausnahmefällen zur Sicherung einer ausreichenden Versorgung dringend geboten ist.

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§ 6 Aufgaben der Bundesanstalt


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesanstalt ist zuständig für:

1.
die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Produktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern solcher Erzeugnisse,

2.
die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevorratungspläne.

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§ 7 Mitwirkung von Vereinigungen



(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann bestimmt werden, daß

1.
Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung von Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen sind,

2.
die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.

(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie auf Grund dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.

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§ 8 Vorbereitung des Vollzugs


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die organisatorischen, personellen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich sind.

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§ 9 Auskünfte


§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durchführung solcher Rechtsverordnungen haben alle natürlichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs- und Landwirtschaft tätig sind, den für die Sicherung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte, insbesondere über Bestands- und Produktionsdaten ernährungs- und landwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich ist.

(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind im Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.

(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Nach der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen von den Meldebehörden Vor- und Familiennamen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher sowie zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen sind unter den dort genannten Voraussetzungen auf Verlangen von anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermitteln:

1.
Namen und Anschriften ernährungs- und landwirtschaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer verantwortlichen Leiter,

2.
Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der Betriebe,

3.
Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, insbesondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen, über Kapazität, technische Ausstattung und Verkehrsanbindung der Läger sowie über Be- und Verarbeitungskapazitäten.

Vor der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach Zustimmung der für sie jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben auf Verlangen zu übermitteln, wenn dies für den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach § 8, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich zu statistischen Zwecken erhoben worden sind.

(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für einen anderen als den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden.

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§ 10 Entschädigung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädigung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

(3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. Im übrigen wird die Entschädigung von der Behörde festgesetzt, die die Maßnahme angeordnet hat.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 50 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeichneten Behörden.

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§ 11 Härteausgleich



(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 10 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.

(3) § 10 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 12 Zustellungen



Die Vorschriften über Zustellungen der Verwaltungsbehörden gelten mit der Maßgabe, daß in dringenden Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch durch schriftliche, fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.

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§ 13 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage



Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine aufschiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt erlassen worden ist, nachdem die Bundesregierung die Feststellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 getroffen hat.

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§ 14 Bußgeldvorschriften


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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§ 15 Strafvorschriften


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt,

2.
durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder

3.
bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.

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§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 9 Abs. 1 und 2,

a)
sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, das Bundesministerium,

b)
sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle,

2.
bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung,

a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,

b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.

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§ 17 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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