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Änderung § 2 BStatG vom 27.07.2016

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§ 2 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 2 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 177 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Statistisches Bundesamt


(Text alte Fassung)

(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern.

(2) Der Präsident des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

(3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bundesminister im Rahmen eines mit der Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.

(Text neue Fassung)

(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

(3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bundesministerien im Rahmen eines mit der Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.


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