Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 BStatG vom 29.12.2022

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des BStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 8 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug


(Text alte Fassung)

(1) 1 Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. 2 Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. 2 § 13a Satz 1 gilt entsprechend. 3 Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.