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Änderung § 17 BStatG vom 27.07.2016

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§ 17 BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 17 BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Unterrichtung


Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über

1. Zweck, Art und Umfang der Erhebung,

(Text alte Fassung)

2. die statistische Geheimhaltung (§ 16),

3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 5 Abs. 2 und § 15),

4. die Trennung und Löschung (§ 12),

5.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),

6.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Abs. 6),

7.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adreßdateien (§ 13 Abs. 2),

8.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).

(Text neue Fassung)

2. die Geheimhaltung (§ 16),

3. die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),

4. die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,

5. die
Trennung und Löschung (§ 12),

6.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),

7.
den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),

8.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),

9.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Abs. 2).