Änderung § 22a BStatG vom 27.07.2016

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§ 22a BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 22a BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22a Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union


vorherige Änderung

 


1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2a, 4 und 5, § 205), über die Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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