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Synopse aller Änderungen des BStatG am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 177 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 177 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Statistisches Bundesamt


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

(Text neue Fassung)

(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

(3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bundesministerien im Rahmen eines mit der Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Statistischer Beirat


(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.

vorherige Änderung

(2) 1 Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien.



(2) 1 Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung. 2 Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den Bundesministerien.