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Synopse aller Änderungen des BStatG am 17.07.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 6 des EUStAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BStatG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Statistik für Bundeszwecke § 2 Statistisches Bundesamt § 3 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes § 3a Zusammenarbeit der statistischen Ämter § 4 Statistischer Beirat § 5 Anordnung von Bundesstatistiken § 5a Nutzung von Verwaltungsdaten § 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken § 7 Erhebungen für besondere Zwecke § 8 Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug § 9 Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften § 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale § 11 (aufgehoben) § 11a Elektronische Datenübermittlung § 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale § 13 Register § 13a Zusammenführung von Daten § 14 Erhebungsbeauftragte § 15 Auskunftspflicht § 16 Geheimhaltung § 17 Unterrichtung § 18 Statistische Erhebungen der Europäischen Union § 19 Supra- und internationale Aufgaben des Statistischen Bundesamtes § 20 Kosten der Bundesstatistik § 21 Verbot der Reidentifizierung § 22 Strafvorschrift | |
(Text alte Fassung) § 22a Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union | (Text neue Fassung) § 22a (aufgehoben) |
§ 23 Bußgeldvorschrift § 24 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 25 Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Landes- und Kommunalstatistiken § 26 (aufgehoben) § 27 (weggefallen) § 28 Inkrafttreten | |
§ 22a Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union | § 22a (aufgehoben) |
1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 4 bis 6, § 205), über die Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt. |
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