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Synopse aller Änderungen des BStatG am 17.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 6 des EUStAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
BStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1648

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Statistik für Bundeszwecke
§ 2 Statistisches Bundesamt
§ 3 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
§ 3a Zusammenarbeit der statistischen Ämter
§ 4 Statistischer Beirat
§ 5 Anordnung von Bundesstatistiken
§ 5a Nutzung von Verwaltungsdaten
§ 6 Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung von Bundesstatistiken
§ 7 Erhebungen für besondere Zwecke
§ 8 Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
§ 9 Regelungsumfang bundesstatistischer Rechtsvorschriften
§ 10 Erhebungs- und Hilfsmerkmale
§ 11 (aufgehoben)
§ 11a Elektronische Datenübermittlung
§ 12 Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale
§ 13 Register
§ 13a Zusammenführung von Daten
§ 14 Erhebungsbeauftragte
§ 15 Auskunftspflicht
§ 16 Geheimhaltung
§ 17 Unterrichtung
§ 18 Statistische Erhebungen der Europäischen Union
§ 19 Supra- und internationale Aufgaben des Statistischen Bundesamtes
§ 20 Kosten der Bundesstatistik
§ 21 Verbot der Reidentifizierung
§ 22 Strafvorschrift
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union
(Text neue Fassung)

§ 22a (aufgehoben)
§ 23 Bußgeldvorschrift
§ 24 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 25 Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei Landes- und Kommunalstatistiken
§ 26 (aufgehoben)
§ 27 (weggefallen)
§ 28 Inkrafttreten
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22a Gleichstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union




§ 22a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 4 bis 6, § 205), über die Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205) sowie über die Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (§ 353b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 3 und 4) stehen die in Artikel 3 Nummer 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Beamten und Beamtinnen und sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Statistischen Amtes der Europäischen Union den Amtsträgern und Amtsträgerinnen gleich. 2 Ist dem Täter das Geheimnis während seiner Tätigkeit bei einer Dienststelle der Europäischen Union bekannt geworden, wird die Tat nach § 353b des Strafgesetzbuches nur verfolgt, wenn ein Strafverlangen der Kommission vorliegt und die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt.



 

 
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