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§ 8 - Jugendarrestvollzugsordnung (JAVollzO)

neugefasst durch B. v. 30.11.1976 BGBl. I S. 3270; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 451-1-1 Jugendgerichtsgesetz
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§ 8 Behandlung



(1) An den Jugendlichen sind während des Vollzuges dieselben Anforderungen zu stellen, die bei wirksamer Erziehung in der Freiheit an ihn gestellt werden müssen.

(2) Der Jugendliche ist mit "Sie" anzureden, soweit nicht der Vollzugsleiter etwas anderes bestimmt.

(3) Alle Mitarbeiter haben wichtige Wahrnehmungen, die einen Jugendlichen betreffen, unverzüglich dem Vollzugsleiter zu melden.