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Änderung § 9 MinÖlBewV vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 MinÖlBewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 9 MinÖlBewV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 378 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zuständige Behörde


(1) Zuständig sind

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder die von ihm bestimmte Stelle für

(Text neue Fassung)

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder die von ihm bestimmte Stelle für

a) Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2;

b) die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 an

das Bundesministerium der Verteidigung für die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,

das Bundesministerium des Innern für die Bundespolizei,

vorherige Änderung nächste Änderung

das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit für die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation,

das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Güterverkehr



das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation,

das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Güterverkehr

sowie

das Auswärtige Amt oder das Bundeskanzleramt für die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die bevorrechtigten internationalen Organisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen;

2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Erhebung der Meldungen nach § 7;

3. die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes

a) für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 und die Anordnung nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Binnen- und Seeschiffe, die auf Bundeswasserstraßen verkehren,

b) gegenüber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaftete Produkte an Schiffe im Sinne des Buchstabens a liefern, für die Anforderung entwerteter Bezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung der Meldungen nach § 8;

4. die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen höheren Verwaltungsbehörden der Länder - in Ländern, in denen diese nicht bestehen, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde - für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 sowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Luftfahrzeuge und den Flugplatzbetrieb;

5. die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe in allen übrigen Fällen.

(2) Soweit in Ländern Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung tätig sind, können die Landesregierungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ganz oder teilweise auf die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen.

vorherige Änderung

(3) Liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Verfügungen erlassen.



(3) Liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Verfügungen erlassen.

(4) Sind die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Behörden und die höheren Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der übergeordneten Behörde wahrzunehmen.

(5) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)