Änderung § 5 RiRegDG vom 26.11.2019

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§ 5 RiRegDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 5 RiRegDG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen


(Text alte Fassung)

Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen finden die §§ 9 und 10 Abs. 4 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) Hinsichtlich der technischen und organisatorischen Maßnahmen sind die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(2) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.


 



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