Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben

§ 5 - Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)

Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
| |

§ 5 Teilnahmebescheinigung



(1) Über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung auszustellen; § 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübungen ist vom Moderator eine Bescheinigung auszustellen, die dem Seminarleiter vorzulegen ist. Diese ist Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Satz 1.

(2) Der Seminarleiter übermittelt der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Doppel der Teilnahmebescheinigung, sofern der Teilnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er

1.
darin einwilligt, dass die Teilnahmebescheinigung an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Teilnahmebescheinigung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,

2.
auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer 1 hingewiesen worden ist.



 

Zitierungen von § 5 FreiwFortbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FreiwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreiwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 FreiwFortbV Verkürzung der Probezeit
... verkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung nach § 5 Satz 1 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde um ein Jahr; sie endet jedoch nicht vor ...