(1) Über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar ist vom Seminarleiter eine Bescheinigung auszustellen; §
37 der
Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend. Über die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübungen ist vom Moderator eine Bescheinigung auszustellen, die dem Seminarleiter vorzulegen ist. Diese ist Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Satz 1.
(2) Der Seminarleiter übermittelt der Bundesanstalt für Straßenwesen ein Doppel der Teilnahmebescheinigung, sofern der Teilnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er
- 1.
- darin einwilligt, dass die Teilnahmebescheinigung an die Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird und die in der Teilnahmebescheinigung enthaltenen personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwendet werden,
- 2.
- auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer 1 hingewiesen worden ist.