§ 2 - Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)

Artikel 1 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.02.1992 BGBl. I S. 297
Geltung ab 28.06.1991; FNA: 610-6-11 Allgemeines Steuerrecht

§ 2 Abgabepflicht



Abgabepflichtig sind

1.
natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,

2.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind,

es sei denn, die jeweilige Steuerpflicht hat vor dem 14. Mai 1991 geendet.



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