§ 5 - Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)

Artikel 1 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.02.1992 BGBl. I S. 297
Geltung ab 28.06.1991; FNA: 610-6-11 Allgemeines Steuerrecht

§ 5 Doppelbesteuerungsabkommen



Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.



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