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§ 2 - DtA-Vermögensübertragungsgesetz (DtA-VÜG)

§ 2 Kapitalrücklage



(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau weist das von der Deutschen Ausgleichsbank übernommene Eigenkapital als gesonderte Kapitalrücklage aus.

(2) Das Nähere regeln die Bundesrepublik Deutschland und die Kreditanstalt für Wiederaufbau durch Vertrag.

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