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§ 6 - DtA-Vermögensübertragungsgesetz (DtA-VÜG)

§ 6 Rechtsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder



Sofern für ehemalige Beschäftigte der Deutschen Ausgleichsbank die Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder weitergeführt wird, begründet dies keine Verpflichtung der Kreditanstalt für Wiederaufbau, andere Beschäftigte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zu versichern.

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Zitierungen von § 6 DtA-VÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DtA-VÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DtA-VÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 DtA-VÜG Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Deutschen Ausgleichsbank
... Das Personalstatut der Deutschen Ausgleichsbank tritt außer Kraft. Der Inhalt des § 6 Abs. 2, des § 9 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 und 3 des Personalstatuts gilt mit den dort ...