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§ 2 - Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung (ChirurgMAusbV)

V. v. 23.03.1989 BGBl. I S. 572
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-44 Handwerk im Allgemeinen

§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

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