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§ 5 - Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung (ChirurgMAusbV)

V. v. 23.03.1989 BGBl. I S. 572
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-44 Handwerk im Allgemeinen

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 ChirurgMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ChirurgMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChirurgMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ChirurgMAusbV (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin