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§ 11 - Chirurgiemechaniker-Ausbildungsverordnung (ChirurgMAusbV)

V. v. 23.03.1989 BGBl. I S. 572
Geltung ab 01.08.1989; FNA: 7110-6-44 Handwerk im Allgemeinen

§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 11 ChirurgMAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ChirurgMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChirurgMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ChirurgMAusbV Aufhebung von Vorschriften
... den Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr ...