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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin (MetallbInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1997 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch V. v. 26.05.1999 BGBl. I S. 1099
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-234 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

6.
Prüfen, Messen und Kennzeichnen,

7.
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,

8.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

9.
Bestimmen und Zuordnen von Instrumenten,

10.
Auswählen und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,

11.
Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken,

12.
manuelles und maschinelles Spanen,

13.
Trennen,

14.
Umformen,

15.
Fügen,

16.
Anfertigen von Bauteilen,

17.
Zusammenfügen von Instrumententeilen,

18.
Behandeln von Oberflächen,

19.
Endmontage und Spielfertigmachen von Metallblasinstrumenten,

20.
Endkontrolle und Qualitätssicherung,

21.
Instandsetzen von Instrumenten.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MetallbInstrmMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbInstrmMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MetallbInstrmMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...