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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin (MetallbInstrmMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.05.1997 BGBl. I S. 1010; zuletzt geändert durch V. v. 26.05.1999 BGBl. I S. 1099
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-234 Berufliche Bildung

§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Bearbeiten eines Werkstückes durch manuelles und maschinelles Spanen sowie Behandeln von Oberflächen und

2.
Bearbeiten von Werkstücken durch manuelles und maschinelles Umformen und Trennen sowie Fügen von Werkstücken und Behandeln von Oberflächen.

(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

3.
Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Metallen,

4.
Fügetechniken, insbesondere Weichlöten,

5.
Prüftechniken bei Längen, Formen und Oberflächen,

6.
Berechnen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumina und Massen,

7.
Grundlagen der Akustik,

8.
Instrumentenkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallblasinstrumentenmacher/zur Metallblasinstrumentenmacherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MetallbInstrmMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbInstrmMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MetallbInstrmMAusbV Ausbildungsrahmenplan
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...