Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.08.2023 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO)

neugefasst durch B. v. 20.04.1999 BGBl. I S. 782; aufgehoben durch § 16 V. v. 04.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 208
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 934-1 Eisenbahnbeförderungsrecht
|

§ 10 Aufbewahrung des Gepäcks



(1) 1Die Eisenbahn haftet für Reise- und Handgepäck, das sie zur Aufbewahrung annimmt, als Verwahrer. 2Die Bedingungen für die Aufbewahrung regelt der Tarif. 3Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Tarif die Haftung auf einen Höchstbetrag beschränken. 4Die Entgelte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Haftung für Reise- und Handgepäck, das in Schließfächern aufbewahrt wird, richtet sich nach den Bedingungen der Eisenbahn für die Vermietung von Schließfächern.

(3) Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, erhält einen Hinterlegungsschein.

(4) 1Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. 2Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hinterlegungsschein vermerken. 3Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaften Zustand an.

(5) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken enthalten sind.

(6) Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheins und Entrichtung des Entgelts für die Aufbewahrung zurückgefordert werden.

(7) 1Wird das hinterlegte Gepäck nicht binnen der im Tarif festgesetzten Aufbewahrungsfrist abgeholt, so ist die Eisenbahn berechtigt, das Gepäck drei Monate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. 2Sie ist hierzu schon früher berechtigt, wenn der Wert des Gepäcks durch längeres Lagern unverhältnismäßig vermindert oder in keinem Verhältnis zu den Lagerkosten stehen würde. 3Die Eisenbahn hat dem Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der noch nicht bezahlten Kosten zur Verfügung zu stellen. 4Reicht der Erlös zur Deckung dieser Beträge nicht aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung des ungedeckten Betrags verpflichtet. 5Die Eisenbahn hat den Reisenden, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln läßt, vom bevorstehenden Verkauf des Gepäcks zu benachrichtigen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 10 EVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2019Artikel 1 Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
vom 05.04.2019 BGBl. I S. 479

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 EVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 EVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr
G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
Artikel 3 EUEBahnAnpG Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... „(weggefallen) §§ 30 bis 34". d) Die Angaben nach § 36 werden durch folgende Angaben ersetzt: „V. Schlichtung  ... aufgehoben. 8. Die §§ 31 bis 33 werden aufgehoben. 9. Nach § 36 wird folgende Zwischenüberschrift angefügt: „V. Schlichtung". ...

Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Artikel 1 EVOBV Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
... betriebsbereit war." 8. Die Überschrift nach § 7 und die §§ 8, 10 , 11, 12 und 13 werden aufgehoben. 9. § 9 wird § 6 und wie folgt gefasst: ... die Überschrift nach § 29 und § 35 werden aufgehoben. 15. § 36 wird § 10 und Absatz 6 Satz 2 wird gestrichen. 16. Die Überschrift nach § 36 wird ...